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Sind Sie Verbraucher und liegt ein Mangel an der gekauften Ware vor, haben Sie im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung grundsätzlich die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung/Reparatur) und der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
Für Verbraucherkaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, gilt zusätzlich:
Wird die Nacherfüllung durch Nachbesserung durchgeführt, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.
Die gewünschte Art der Nacherfüllung wird im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft.